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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen – Starzinger GmbH & Co KG

Unsere Geschäftsbedingungen für unser Lohnfüllservice entnehmen Sie bitte unserer Rahmenvereinbarung und allgemeine Bedingungen für Lohnabfüllung, welche wir auf Anfrage an Sie übermitteln.

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, das letzte Angebot hebt alle vorhergehenden Angebote auf. 

Für die Lieferungen von uns sind ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgeblich. Alle Lieferungen erfolgen zu der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

Unsere Vertreter sind nicht berechtigt, Abweichungen zu unserer Preisliste mündlich rechtsgültig zuzusagen; diese bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, mit unseren Lastkraftwagen frei Haus. Frachtkosten bei der Zustellung durch Frächter werden vom Käufer getragen, sofern hierüber mit uns nicht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3. Leergut

Gebinde bleibt Eigentum des jeweiligen Produzenten und ist in einwandfreiem Zustand umgehend an uns zu retournieren - für schadhafte Leergebinde wird der Anschaffungspreis in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe von einwandfreiem Gebinde aus unseren Lieferungen werden die Pfandsätze vergütet. Die Höhe der Pfandwerte wollen Sie unserer Preisliste entnehmen.

Fässer werden leihweise für den Transport oder zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt und sind nach Ankunft zu entleeren und dem Fahrer unseres Lastkraftwagens oder dem von uns beauftragten Frächter gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Bei sonstiger Benützung wird Benützungsentgelt zu den üblichen Sätzen berechnet - laut Preisliste. Für irgendwelche Fassschäden übernimmt der Käufer die volle Haftung. Die Leerflaschen sind wieder in den jeweiligen Lieferkisten zur Retourgabe sortenrein einzuschlichten.

4. Vorbehalte

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Übereignung, Sicherungsübereignung und Verpfändung sind bis zur vollständigen Bezahlung unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei etwaigen Zugriffen Dritter auf die Waren, wie insbesondere Pfändung, unverzüglich zu verständigen. Die Befugnis des Käufers, in unserem Eigentum stehende Ware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder die Abweisung eines gegen den Käufer gestellten Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens. Für den Fall der mangels vollständiger Bezahlung in unserem Eigentum stehenden Ware durch den Käufer ist dieser verpflichtet, alle aus dem Verkauf der Ware entstandenen Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers an uns abzutreten, den Käufer des Käufers hierüber spätestens bei Vertragsabschluss zu verständigen und auch in seinen Handelsbüchern einen Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Drittschuldner bekanntzugeben.

5. Zahlungsverzug

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichkeit unserer Forderungen gefährdet oder erschwert oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lässt, oder der Eingang einer unseres Erachtens ungünstigen Auskunft über die Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des Käufers, sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Über die Erhaltung und Sicherung aller uns als Sicherheit dienenden Sachen, sofern sie nicht von uns verwahrt werden, und Rechte hat der Käufer selbst zu wachen und uns entsprechend zu unterrichten.

6. Mängelhaftung

Der Käufer ist verpflichtet, die bei ihm eintreffende Ware, ob sie in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung der Vereinbarung entspricht, zu prüfen. Eine Beanstandung der Ware ist unverzüglich innerhalb von 2 Arbeitstagen mitzuteilen. Schäden und Verluste bei der Anlieferung auch von Fässern und Gebinden sind bescheinigen zu lassen bzw. durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Verspätete Mängelmeldungen lösen keine Rechtsfolgen, insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus.

7. Zahlungen

Zahlungen haben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

Bei Zahlungen durch Bank- oder Postüberweisung sind auf den Zahlscheinen die Kundennummer und die Rechnungsnummer anzuführen, um eine korrekte Entlastung vornehmen zu können. Vom Tage der Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 1,3% per Monat verrechnet. Der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen gilt als vereinbart. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996 zu vergüten.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Frankenmarkt, welchem sich alle Vertragsteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes oder anderer Zuständigkeiten unterwerfen. Dem Verkäufer steht weiters das Recht zu, das sachliche zuständige Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.

9. Werbemittel

Gläser und Schanktechnik, welche dem Käufer mit dem Vermerk "Gratis", "Gratis mit Erstattung" oder mit Leihschein zur Verfügung gestellt werden, sind unveräußerliches Eigentum der Starzinger GmbH & Co KG und auf Verlangen bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung innerhalb von sieben Arbeitstagen an uns zu retournieren, oder zum Anschaffungspreis zu bezahlen. 

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